Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 40 Gefahrzeichen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-1 (1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-2 (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie

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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-3 (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-4 (4) Ein Zusatzzeichen wie

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kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-5 (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-6 (6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-7 (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.

§ 39 § 41