Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 40 Gefahrzeichen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Brandenburg an der Havel, 15.10.2019 – 31 C 246/18
- VGH Bayern, 07.05.2024 – 11 B 23.1992Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 10.02.2015 – I-1 U 41/14
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 – 5 S 2285/09Zitiert von 16
- OLG Saarbrücken, 26.05.2023 – 3 U 4/23Zitiert von 4
- OLG Celle, 21.09.2015 – 2 Ss (OWi) 263/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 22.01.2026 – 14 U 88/24
- OVG NRW, 24.06.2025 – 8 B 97/25Zitiert von 3
- AG Erkelenz, 30.09.2024 – 8 C 120/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-1 (1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-2 (2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen angegeben sein, wie
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Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-3 (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-4 (4) Ein Zusatzzeichen wie
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kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-5 (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-6 (6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 1.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/40#abs-7 (7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt 2.